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Stand 01/2022.
In unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen haben wir die wesentlichen Fixpunkte der vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden zusammengefasst. Sofern diese nicht im Rahmen von Sondervereinbarungen mit dem Kunden festgelegt wurden, sind diese uneingeschränkt gültig.
den Geltungsbereich und das Zustandekommen des Vertrags
die Bedingungen für die Preisgestaltung und mögliche
Modifikationen
die Bedingungen für die Lieferung, inklusive der Einhaltung von
Lieferfristen, dem Inhalt der Lieferung,
die Haftung bei Sachmängeln, - die Bedingungen, die 1. mit dem
Eigentumsvorbehalt, 2. mit der Abnahmeverpflichtung einhergehen
die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen
die Fristen für eine Verjährung - Strafen bei entsprechenden
Vertragsverletzungen und Haftungsbegrenzungen
sowie die Bedingungen für eine Abtretung und sonstige
Vertragsklauseln
die Einbeziehung der Salvatorischen Klausel
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Lieferbedingungen gelten für alle vertraglichen
Beziehungen mit dem Kunden unter Ausschluss von
Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur
durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten erfolgen.
(2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit seiner Bestellung auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen, gleich welcher Art.
§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
(1) Werbung, Angebote, Kataloge und ähnliches unseres Hauses
stellen im Rechtssinne lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines
Vertragsangebotes an unsere Kunden dar.
(2) Mit der Bestellung durch den Kunden erklärt der Kunde ein bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 4 Wochen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.
§ 3 PREISE
(1) Alle Preise gelten ab Werk, auch wenn eine Lieferung durch den
Lieferanten vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden
erfolgt grundsätzlich ab Werk. Auch die Kostenübernahme der
Lieferung ändert daran nichts.
(2) Bei Lieferung durch den Lieferant hat der Lieferant alle erforderlichen Arbeitskräfte und Abladevorrichtungen für das Abladen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Preise verstehen sich exklusive Fracht, Porto, Verpackung und ähnlichem.
(4) Der Kunde hat die Rechnung innerhalb der im Angebot vereinbarten Frist nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Der Nachweis des Zugangs gilt mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten unter Hinzurechnung von zwei Werktagen als erbracht. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem aktuellen Basiszinssatz zu fordern. Weitergehende Ansprüche aufgrund des Verzugs des Kunden bleiben dem Lieferanten grundsätzlich vorbehalten. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Lieferanten mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(5) Es gilt als vereinbart, dass der Lieferant berechtigt ist, Vorschussrechnungen bzw. Abschlagsrechnungen zu stellen. Soweit sich der Kunde gemäß den obigen Ausführungen mit dem Ausgleich der Vorschuss-/Abschlagsrechnung in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(6) Die Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und Wechselhereingaben ist grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit der Lieferant ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, geht diese erst nach Einlösung des Lieferanten als Erfüllung der Zahlung.
§ 4 PREISVERÄNDERUNGEN
Es ist ausdrücklich vereinbart, dass bei Verträgen mit
Lieferzeiten von mehr als 6 Monaten der Lieferant berechtigt ist, die
Preise entsprechend den tatsächlichen Kostensteigerungen im
Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund von
Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen entsprechend zu
erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 15% des
vereinbarten Kaufpreises bzw. in Relation zur letztmaligen Erhöhung
gemäß dieser Vereinbarung bei bereits erfolgten
Erhöhungen, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht
bezüglich des davon betroffenen Vertrages.
§ 5 LIEFERUNG
(1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung
des Lieferanten beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden
ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie weitere
Papiere sowie auch dem etwaigen Eingang einer vom Lieferanten
geforderten Abschlags- bzw. Vorschussrechnung.
(2) Die Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware beim Lieferanten versandbereit gestellt wird.
(3) Bei höherer Gewalt sowie bei Auswirkung von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen und Verzug von Subunternehmern entfällt die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung und die Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Der Lieferant ist darüber hinaus bei Vorliegen der oben genannten Lieferhindernisse über einen Zeitraum von 1 Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines solchen Rücktritts ist vereinbart, dass keine Pflichtverletzung des Lieferanten vorliegt.
(4) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen und diesbezüglich Abschlagsrechnungen zu stellen.
§ 6 INHALT DER LIEFERUNG
Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen der Lieferung vorzunehmen,
soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird
und die Änderungen für den Vertragspartner in zumutbarer Weise
ausfallen.
§ 7 SACHMÄNGELHAFTUNG
(1) Die Sachmängelhaftung des Lieferanten ist auf 6 Monate
befristet. Innerhalb dieser 6 Monate hat der Kunde einen Anspruch auf
Beseitigung von etwaigen Mängeln in Form der Nachbesserung
innerhalb einer angemessenen Frist.
(2) Zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist vereinbart, dass das Produkt die erforderliche Beschaffenheit auch dann noch erfüllt, wenn eine Abweichung verfahrensbedingt im branchenüblichen Maß oder z. B. eine Verfärbung der Oberfläche vorliegt. Das Gleiche gilt für eine Abweichung bei Zuschnitt und Bearbeitung.
(3) Verwendungszweck ist der in der Auftragsbestätigung bestätigte Verwendungszweck des Lieferanten.
§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten
Liefergegenständen bis zum Erhalt aller Zahlungen aus
sämtlichen Geschäftsbedingungen mit dem Vertragspartner vor.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung/Verarbeitung. Ist die dann hergestellte Sache aus der Vermischung und/oder Verarbeitung des Kunden als Hauptsache im rechtlichen Sinne anzusehen, überträgt der Kunde bereits jetzt dem Lieferanten die anteilsmäßigen Miteigentumsanteile. Der Lieferant nimmt diese Übertragung ausdrücklich an.
(3) Der Kunde tritt die aus der Weiterveräußerung der im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Vergütungsansprüche bereits jetzt an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung bereits jetzt ausdrücklich an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch vom Lieferanten jederzeit widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht des Lieferanten an der Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsunfähigkeit und/oder Vertragstreue des Vertragspartners zweifeln lassen (z.B. fällige Rechnungen, gleich welcher Art, sind nicht innerhalb der Zahlungsfristen beglichen).
(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen über folgende Tatsachen: (a) Kundenadressen des Kunden mit vollständiger Anschrift (b) Aktuelle offene Forderungsbestände des Kunden gegenüber den Kunden.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt (Verkehrswert).
§ 9 ABNAHMEVERPFLICHTUNG
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Übergabe
an den Kunden sofort zu prüfen. Die Gefahr des Untergangs bzw. der
Verschlechterung bzw. des Verlustes der Sache geht unabhängig von
dem Eigentum an der Sache mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den
Kunden über.
(2) Ist der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage nach der Bereitstellung durch den Lieferanten im Rückstand, ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung der Nachfrist ist dann nicht erforderlich, wenn dem Vertragspartner die Annahme innerhalb einer etwaigen Nachfrist unmöglich wäre oder eine Annahmeverweigerung des Kunden vorliegt.
(3) Bei Verzug des Kunden hat der Kunde dem Lieferanten Lage- und Bereitstellungskosten zu ersetzen.
§ 10 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Der Lieferant haftet nur, soweit ihm, seinen Angestellten und/oder
Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen des Lieferanten Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder
eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last
fällt. Unabhängig bleibt die verschuldensunabhängige
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt weiterhin
die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
§ 11 VERJÄHRUNG
Sachmängelhaftungsansprüche des Lieferanten verjähren in
6 Monaten nach Gefahrübergang. Etwaige Rechte gemäß
§§ 478, 479 BGB, soweit diese zwingend gelten, bleiben
unberührt. Der Lieferant ist allerdings im letztgenannten Fall nur
verpflichtet, die Ansprüche zu erfüllen, die der Kunde
gegenüber seinen Kunden zwingend gemäß den gesetzlichen
Vorschriften unter Beachtung sämtlicher Einwendungen, Einreden und
Ausschlüsse erfüllen muss.
§ 12 VERTRAGSSTRAFEN
Soweit unser Kunde mit seinen Kunden Vertragsstrafen – gleich
welcher Art – vereinbart hat, ist ausdrücklich vereinbart,
dass die Haftung des Kunden für die Vertragsstrafen auch bei
Verschulden des Lieferanten nicht dem Lieferanten in Rechnung gestellt
werden kann, soweit der Lieferant vom Kunden nicht vor Vertragsabschluss
schriftlich über die vereinbarte Vertragsstrafe informiert und eine
Übernahme durch den Lieferanten einvernehmlich schriftlich
vereinbart wurde.
§ 13 HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund
– gegenüber seinen Kunden ist auf einen Maximalbetrag von 5%
des Lieferumfanges des Vertrages, aus dem Schadensfall resultiert, pro
Jahr und pro Schadensfall beschränkt.
§ 14 ABTRETUNG
Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, seine Rechte und
Pflichten aus den Verträgen mit den Kunden auf Dritte zu
übertragen. Der Kunde bedarf einer Übertragung von Rechten und
Pflichten auf Dritte der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Lieferanten.
§ 15 SONSTIGES
(1) Erfüllungsort ist Paderborn.
(2) Gerichtsstand ist Paderborn.
(3) Es findet ausschließlich formales und materielles Deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschuss von bilateralen und multinationalen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) Anwendung.
(4) Nebenabreden neben diesen Geschäftsbedingungen gelten nur in schriftlicher Form. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich vereinbart werden. Ein konkludentes Abweichen wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Die Allgemeinen Lieferbedingungen finden solange Anwendung, solange nicht ausdrücklich durch den Lieferanten eine abweichende Bestimmung in seiner Auftragsbestätigung getroffen wurde.
§ 16 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise
unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der
unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck
der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche
Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der
unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn
und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.
Stand 01/2022.
§ 1 Geltung unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen
(1.1) Für alle Bestellungen der D&S Unternehmensgruppe, im
folgenden D&S genannt- gelten die vorliegenden Bedingungen, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des
Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltslose Annahme von
Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Annahme
solcher Bedingungen.
(1.2) Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
(1.3) Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Lieferung, Fracht und Verpackung
(2.1) Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der
nachfolgenden Anweisung der Firma D&S zu den vereinbarten Terminen.
Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich
an.
(2.2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung der Firma D&S (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat D&S hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der Firma D&S ebenfalls angegeben.
(2.3) Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstige Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2.4) Für alle Handelskaufklauseln gelten die Incoterms, Ausgabe
2010.
Gefahrenübergang bei Post-, Express- und Bahnstückgutversand
mit Übergabe des Materials an die Post bzw. Bahn; bei Lkw oder
Waggonversand im Zeitpunkt der Beendigung der ordnungsgemäßen
Verladung auf das Transportmittel.
§ 3 Lieferfristen, Liefertermine
(3.1) Die in Bestellungen genannten Liefertermine oder –fristen
sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
(3.2) Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Lieferverzug tritt dann ein, wenn die Ware nach Ablauf des Liefertermins eintrifft. Nach Ablauf einer Nachfrist von fünf Tagen ist die Firma D&S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Im Falle eines Fixgeschäftes im Sinne des BGB ist die Firma D&S auch ohne Nachfrist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 4 Qualität und Abnahme
(4.1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Lieferungen den
anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheits- und sonstigen
Vorschriften, den gesetzlichen Vorschriften- einschließlich
DIN-Normen, den vereinbarten technischen Daten sowie den zugesicherten
Eigenschaften entsprechen. Änderung des Liefergegenstandes und des
Produktionsprozesses bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von D&S.
(4.2) Die Firma D&S behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefirst jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
(4.3) D&S ist dazu berechtigt, mit dem Lieferanten eine zusätzliche Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) abzuschließen. In diesem Fall ist die QSV Vertragsbestandteil.
(4.4) Im Zuge des Supply-Chain-Management finden bei der Lieferanten- und Produktauswahl Kriterien der ISO 50001 und ISO 14001 besondere Beachtung.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(5.1) Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer
unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen und an
rechnung@ds-sandstrahltechnik zu versenden.
(5.2) Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die Firma D&S berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
(5.3) Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 6 Geheimhaltung
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften,
firmeninterne Daten usw. die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe
oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben bleiben
unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind
mit Sorgfalt aufzubewahren.
§ 7 Soziale Verantwortung / Umweltschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit
einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seiner Tätigkeit und
Herstellung nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu
verringern. Hierzu ist der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten
bestrebt, ein Management nach ISO 14001, 50001 einzurichten und
weiterzuentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der
Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im
Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die
Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von
Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die
Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.
§ 8 Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis
damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen verarbeitet werden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen
nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen
wirksam.
§10 Erfüllungsort / Gerichtsstand
(10.1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist die
jeweilige zu beliefernde Niederlassung der D&S Unternehmensgruppe.
(10.2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(10.3) Gerichtsstand ist der Firmenhauptsitz der Firma D&S, 33106 Paderborn.